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Automatische Löschung von Videos nach 72 Stunden als Option in den Einstellungen
Hallo liebe Nutzer!
Netgear möchte vor der Umsetzung sehen, ob mein Vorschlag bei mehreren Benutzern Anklang findet, deswegen hier mein Vorschlag an alle:
In Österreich gelten strenge Datenschutzregelungen. Auch private Videoaufzeichnungssysteme auf Privatgrundstücken sind meldepflichtig, wenn Daten digital aufgezeichnet und mehr als 72 Stunden gespeichert werden (was bei dem Arlo-System der Fall ist, denn derzeit ist beim Basic-Abo 7 Tage Speicherdauer!!!). Siehe § 50b Abs. 2 DSG 2000.
Sofern man die Möglichkeit hat, automatisch die aufgezeichneten Daten nach 72 Stunden löschen zu lassen, fällt das gesamte Videoaufzeichnungssystem in eine Standardanwendung lt. StMV SA032, Kapitel E und der Privatnutzer wird von der Melde- und Genehmigungspflicht ausgeschlossen.
BITTE UNTERSTÜTZT MICH MIT MEINEM ANLIEGEN AN NETGEAR, DAMIT ICH MEINEN WUNSCH DER AUTOMATISCHEN LÖSCHUNG NACH 72 STUNDEN ERFÜLLT BEKOMME!
DIE EINSTELLUNG SOLL NATÜRLICH FREIWILLIG UND OPTIONAL SEIN!
Auszug aus dem Gesetzestext:
E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)
Zweck der Datenanwendung:
Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):
§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).
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